Viele Mieter und Vermieter wissen nicht, dass es zwischen einer Beschädigung und einer normalen Abnutzung durch Gebrauch einer Mietsache deutliche Unterschiede gibt. Welche sind das?

Beschädigung oder Abnutzung?

Schäden, die durch „normalen“ (das heißt: vertragsgemäßen) Gebrauch entstanden sind, gehören zu den Abnutzungserscheinungen. Eine Beschädigung liegt immer dann vor, wenn der Schaden durch eine Nutzung der Mietsache entstanden ist, die nicht als vertragsgemäß einzustufen wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein – um ein extremes Beispiel zu nennen – wenn der Mieter in der Wohnung grillen oder Motorrad fahren würde.

Weitere Beispiele

Ein mitgemieteter Teppichboden gilt nach einer Gebrauchsdauer von 10 Jahren als verschlissen. Ist der Teppichboden vorzeitig beschädigt, etwa durch Brandlöcher oder Rotweinflecke, kann sich der Mieter nicht auf Abnutzung berufen. Auch Bohrlöcher in der Wand gelten als normaler Gebrauch, wenn ein gewisses Maß nicht überschritten wird. Da die Unterscheidung nicht immer so eindeutig getroffen werden kann, muss der Einzelfall betrachtet werden. Eine sogenannte Faustregel gibt es dafür nicht.

Rechtliche Folgen für den Mieter

Wenn dem Mieter eine vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung der Mietsache vorgeworfen werden kann, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.

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